В общем нужна причина, без причины — это исключение.
Will ein Arbeitgeber ordentlich kündigen, dann unterliegt er dabei vielfältigen Einschränkungen. Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, muss ein Arbeitgeber Gründe nachweisen, die seine Kündigung sozial rechtfertigen. Sie muss durch Gründe in der Person (zum Beispiel schlechte Arbeitsleistung) oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (zum Beispiel Rationalisierung oder Einschränkung der Produktion) notwendig sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Es wird dabei zwischen betriebsbedingter Kündigung, verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung unterschieden.
Das Kündigungsschutzgesetz kommt jedoch erst zur Anwendung, wenn
der Beschäftigte mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt war (§ 1 Abs. 1 KSchG) und
im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG).
Wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, muss der Arbeitgeber für eine Kündigung keinen Grund nachweisen.