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Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Das private Zusammentreffen von Personen wird auf max. 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
Ansammlungen nach § 9 CoronaVO werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.