Eine bestimme Frist, innerhalb derer das Finanzamt Ihre Steuerunterlagenbearbeiten muss, gibt es nicht. Aber: Beliebig lange darf sich das Finanzamtauch nicht Zeit lassen. Vergehen seit der Abgabe der Steuererklärung mehr als sechs Monate, ohne dass sich etwas tut, kommt ein Untätigkeitseinspruch in Betracht.19 июл. 2016 г.