Wer sich etwas einsteckt, kann also den Tatbestand des Diebstahls schon erfüllt haben – auch er sich mit den Sachen noch im Laden befindet.
Denn der Eigentümer hat keinen direkten Zugriff mehr auf die Ware. Wo sich die Ware befindet, kann er auch nicht mehr überblicken. Damit verliert er die sogenannte Sachherrschaft über die Sache.