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Чат серьезных экспатов Мюнхена

2020 March 20

VM

V M in Чат серьезных экспатов Мюнхена
🇷🇺Dmitry🇮🇪🇩🇪
Мою жену заставляют работать. Пожалуйста не покупайте БМВ
Пусть радуется. Даймлер всех в отпуск на 2 недели отправляет, потом курцарбайт. Не важно программист или рабочий
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
У вас загрузился? У меня лежит
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KL

Konstantin Lundaev in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Aleks
Ну да. И имею ли я право на адвоката, например, если я пошел не в магазин.
Пока что ни о каких ограничениях прав речи не идёт. Да банально они не успеют принять никакую административку даже законодательно до полуночи. Так что можешь делать все что обычно делал и тебе только пальчиком сделать могут
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🇷

🇷🇺Dmitry🇮🇪🇩🇪 in Чат серьезных экспатов Мюнхена
V M
Пусть радуется. Даймлер всех в отпуск на 2 недели отправляет, потом курцарбайт. Не важно программист или рабочий
Она радуется потому что уволилась от туда
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A

Aleks in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Oleg Kainov
официальный сайт лежит под ддосом ;)
То есть и сайт как бы на карантине? Стандартная IT шутка: перейти с TCP на UDP, чтобы избежать handshake
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VK

Victor K in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Я так понимаю что есть закон ограничивающий права людей при катастрофах и тд. Вот его и планируют использовать
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KL

Konstantin Lundaev in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Victor K
Я так понимаю что есть закон ограничивающий права людей при катастрофах и тд. Вот его и планируют использовать
Если он уже есть то мы могли бы его прочитать, у кого-то есть ссылка?
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.

Begründung

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderung
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
en. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu 1.:

Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.

Zu 2.:

Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.

Zu 3.:

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekan
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Достаточно официально для наших принципиальных админов?
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A

Aleks in Чат серьезных экспатов Мюнхена
А если я шел в магаз, но заблудился, то злого умысла не было, получается?
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
>2. Gastronomy businesses of all kinds are prohibited. The delivery and delivery of takeaway food is excluded.
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
4. Leaving one's own apartment is only permitted if there are valid reasons.

5. Good reasons are in particular:

a) the exercise of professional activities,

b) the use of medical and veterinary care services (e.g. doctor's visit, medical treatments; blood donations are expressly permitted) and visits to relatives of helping professions, insofar as this is urgently required from a medical point of view (e.g. psychotherapists and physiotherapists),

c) Supply corridors for everyday items (e.g. grocery, beverage markets, pet supplies, mail order and mail order, pharmacies, drugstores, medical supply stores, opticians, hearing care professionals, banks and ATMs, post office, petrol stations, car repair shops, dry cleaners and the like Submission of postal voting documents). The use of other services such as visiting hairdressing companies,

d) visiting partners, the elderly, the sick or people with disabilities (outside of institutions) and exercising custody in the respective private area,

e) accompanying people in need of support and minors,

f) accompanying dying people and funerals in the closest family circle,

g) sport and exercise in the fresh air, however, only alone or with members of your own household and without any other group formation and

h) acts to care for animals.
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OK

Oleg Kainov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
This general decree comes into force on March 21st, 2020, 00:00 am and expires on April 3rd, 2020. The exit restrictions will end on April 3rd, 2020, midnight.
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a

aio in Чат серьезных экспатов Мюнхена
да там пункт 7 самое интересное
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AS

Andrii S in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Oleg Kainov
Достаточно официально для наших принципиальных админов?
а зачем вообще это надо вешать куда-то?
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a

aio in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
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AC

Andrii Chmykhalov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
aio
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Ага) это тебе не бельгийские штрафы в 500 евро
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S

Serg in Чат серьезных экспатов Мюнхена
>  der Besuch bei Lebenspartnern
и как доказать такое?
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AC

Andrii Chmykhalov in Чат серьезных экспатов Мюнхена
Serg
>  der Besuch bei Lebenspartnern
и как доказать такое?
Анмельдунг покажешь)
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